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   BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92   

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https://dejure.org/1992,144
BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Änderung eines Bebauungsplanes - Interesse am Fortbestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: Bauplanungsrecht: Interessen an der Beibehaltung eines tatsächlich begünstigenden bestehenden Zustandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung eines Bebauungsplans: Berücksichtigung von Nachbarinteressen? (IBR 1993, 24)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 467
  • NVwZ 1993, 468
  • DVBl 1992, 1441
  • DÖV 1993, 120
  • ZfBR 1992, 289
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) in zweifacher Hinsicht ab.

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87 ) hinsichtlich seiner Aussage rügt, schutzwürdig seien nicht solche Interessen, bei denen sich ihre Träger darauf einstellen müßten, daß "so etwas geschehe", ist sie unbegründet.

    Vielmehr verneint das Normenkontrollgericht einen Nachteil (im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) mit dem Argument, die Antragsteller hätten sich vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß die streitbefangene Fläche im Wege der Bauleitplanung einer Bebauung zugeführt werden würde.

    Fehlt es zwar an der angenommenen Abweichung, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Rechtssache in dem fraglichen Punkt grundsätzliche Bedeutung besitzt, so ist den Anforderungen an die Nichtvorlagebeschwerde genügt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93, m.w.N. ; Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 9 B 178.91 - n.v. ).

    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O.; st.Rspr.).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    So hat der Senat beispielsweise die Antragsbefugnis des Nachbarn eines Landschaftsschutzgebiets gegen eine die Landschaftsschutzverordnung teilweise aufhebende Rechtsverordnung bejaht, deren Zweck es war, die bisher nicht zulässige Nutzung des Geländes als Golfplatz durch einen Bebauungsplan zu ermöglichen; er werde nämlich schon durch die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, geltend zu machen, daß das betroffene Gebiet für bauplanungsrechtliche Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = BRS 48 Nr. 33).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 39.86

    Feststellungsklage - Baugenehmigung - Verletzung in eigenen subjektiven Rechten -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 17.07.1992 - 9 B 178.91

    Sogenannte "Divergenzrüge"

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Fehlt es zwar an der angenommenen Abweichung, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Rechtssache in dem fraglichen Punkt grundsätzliche Bedeutung besitzt, so ist den Anforderungen an die Nichtvorlagebeschwerde genügt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93, m.w.N. ; Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 9 B 178.91 - n.v. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1990 - 10a NE 48/88

    Einleitung eines Normenkontrollverfahrens; Nachteil ; Abwägung; Belange des

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Dies wird möglicherweise in dem - in der Normenkontrollentscheidung zitierten - Urteil des Normenkontrollgerichts vom 23. Januar 1990 (- 10 a NE 48/88 - BRS 50 Nr. 46) verkannt, wenn es dort ausführt, der Verlust der Baulandqualität eines beplanten Grundstücks durch eine Planänderung könne - trotz der Regelung des § 42 BauGB - (nur) möglicherweise zu einem Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO führen.
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Mit der Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe die Rechtssache wegen Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = NVwZ 1993, 468) und von den Beschlüssen des 1. und des 20. Senats des Normenkontrollgerichts vom 28. Mai 1993 - Nr. 1 N 92.537 (BayVBl 1993, 624) und vom 29. Juli 1992 - Nr. 20 N 91.2692 (BRS 54 Nr. 42) gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen.

    Der Beschwerde ist zuzugeben, daß diese Aussagen - isoliert gesehen - so verstanden werden könnten, als stünden sie in Widerspruch zum Beschluß des Senats vom 20. August 1992 (a.a.O.; vgl. z.B. auch Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).

    Beschränkungen ergeben sich nur bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken können, wobei die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein mag (vgl. Beschluß vom 20. August 1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat (vgl.BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = juris Rn. 14).

    Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O. = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108).

  • BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18

    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Leitsatz und Rn. 12 ff) ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 25) davon ausgegangen, dass das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung regelmäßig abwägungserheblich ist.

    Der Anwendbarkeit dieser Rechtssätze steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen konnte, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, während der Verwaltungsgerichtshof die seit 1. Januar 1997 geltende Neufassung der Vorschrift zugrunde zu legen hatte, wonach es - nicht anders als bei § 42 Abs. 2 VwGO - auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Dementsprechend hat sich der Senat auch unter Geltung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. verschiedentlich auf den Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 berufen (so in den Beschlüssen vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 7, vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 4 und vom 30. August 2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 Rn. 20).

    Deshalb begründen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15 und Leitsatz).

    Abweichendes ergibt sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf dieses auswirken können (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88   

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BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1988 - 4 NB 15.88 (https://dejure.org/1988,303)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1988 - 4 NB 15.88 (https://dejure.org/1988,303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 245
  • DVBl 1992, 1441
  • ZfBR 1988, 276
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88
    Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes, die als solche nicht "Eigentum" sind, können ebenso abwägungsbeachtlich im Sinne von § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB sein wie bloße Erwerbsinteressen und Erwerbschancen (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

    Es umfaßt grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind; dabei muß die Betroffenheit mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und - vor allem - für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sein (BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

    Allerdings kann es bei einem nicht prägenden Betrieb an der Erkennbarkeit abwägungsbeachtlicher Interessen fehlen, etwa dann, wenn der Betroffene seine Interessen im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend macht (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88
    Schon zu § 1 Abs. 5 BBauG 1960 hat der Senat ausgeführt, daß zu den Bedürfnissen der Wirtschaft auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlage usw. zu zählen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746 = BRS 24 Nr. 166).
  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88
    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört (nur), daß den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben sein muß (BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]), nicht, daß sie sich auch tatsächlich äußern.
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Dies folgt bereits daraus, dass das Gesetz das Beschlussverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss v. 8.9.1988 - 4 NB 15/88 -, NVwZ 1989, 245; Beschluss v. 3.4.1992 - 7 NB 1/92 -, NVwZ-RR 1992, 405).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33).
  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Dies folgt bereits daraus, dass das Gesetz das Beschlussverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 8.9.1988 - 4 NB 15/88 -, NVwZ 1989, 245; B.v. 3.4.1992 - 7 NB 1/92 -, NVwZ-RR 1992, 405).
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